Seit rund einer Woche werden die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie langsam gelockert. Da alle Bundesländer unterschiedlich mit den Lockerungen umgehen, entsteht ein Flickenteppich. Dieser hat auch Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft.
Sind Besichtigungen und Umzüge erlaubt?
Wer jetzt umziehen oder eine Wohnungsbesichtigung durchführen möchte oder gar muss, sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall informieren, was im jeweiligen Bundesland erlaubt ist. Die meisten Länder erlauben Umzüge, sofern sie unaufschiebbar sind, also dem Mieter Wohnungslosigkeit bzw. dem Vermieter finanzielle Engpässe drohen.
In Bezug auf die Umzugshelfer hat nahezu jedes Bundeland eigene Vorschriften: In Niedersachsen dürfen z. B. nur Angehörige und Personen desselben Haushalts helfen, während in Nordrhein-Westfalen zusätzlich zwei Personen helfen dürfen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.
Digitale Besichtigungen als Alternative
Viele Makler bieten bereits Onlinebesichtigungen an. Wer die Möglichkeit hat, sollte dieses Angebot in Anspruch nehmen. Da die meisten Mieter das Objekt dennoch persönlich besichtigen möchten, sollten so wenig Personen wie möglich anwesend sein. Die geltenden Hygienemaßnahmen sowie der Mindestabstand sollten ebenfalls eingehalten werden. Im Zweifelsfall klärt eine Nachfrage beim Makler oder der entsprechenden Kommune, was erlaubt ist und was nicht.
Zum Stichtag 1. April 2020 können Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate gestundet werden. Doch was bedeutet das für private Bauherren und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Verbraucherdarlehen können gestundet werden
Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern, ordnet der Bund die Stundung von Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate an. Im selben Zeitraum sind die Kündigungsrechte der Banken ebenfalls ausgeschlossen. „Das Gesetz bietet in Artikel 5, § 3 Hilfe für Immobilienkäufer und Bauherren, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben, und ihre Schulden aus dem Immobilienerwerb oder Hausbau aktuell nicht bezahlen können“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Sondergesetz betrifft aber nicht Geldzahlungsforderungen der Bauunternehmer, Planer, Handwerker aus Werk-, Bauträger-, Bau- und Verbraucherbauverträgen“, erklärt er weiter.
Beweislast beim Verbraucher
Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher, in diesem Fall bei den Bauherren selbst: Bauherren, die in Zahlungsschwierigkeiten sind, sollten mit ihren Banken reden und gemeinsam nach Lösungen suchen. Auch der Darlehensgeber ist in der Lage, die Stundung abzulehnen, wenn es für ihn selbst unzumutbar ist. Zudem können nur Kredite gestundet werden, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
Die Auswirkungen der Corona-Krise zeigen sich auch auf dem Immobilienmarkt: Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und wirtschaftliche Unsicherheit haben Einfluss auf die Immobilienpreise. Diese könnten um bis zu 25 Prozent sinken – jedoch nur kurzfristig, so das Forschungs- und Beratungsinstitut empirica.
Mittelfristig nur eine „Delle“
Bei den Kaufpreisen für Immobilien rechnet empirica mit einer Delle, die ein Minus von zehn bis 25 Prozent verursachen könnte. Die Mieten sollen erheblich weniger sowie eher nur für kurze Dauer nachgeben und danach wie schon vor Corona weiter stagnieren.
Langfristig Erholung des Marktes
empirica erwartet im besten Falle eine Stabilisierung der Kaufpreise ab Ende 2021 sowie (leicht) steigende Kaufpreise und Mieten, sobald und in dem Maße wie die Einwohnerzahl in Deutschland durch eine neue Außenwanderung wächst. Das Institut erwähnt explizit den gut organisierten und derzeit sogar sehr flexiblen Sozialstaat (Wohngeld, Hartz IV, Kurzarbeitergeld) der Bundesrepublik. Dieser Umstand wird Deutschland helfen, schneller als andere einen soliden Weg aus der Krise zu finden.
Besitzer einer Photovoltaikanlage sollten diese jetzt ganz genau im Auge behalten oder durch einen Fachmann prüfen lassen. In den Herbst- und Wintermonaten wird den Anlagen ganz schön zugesetzt – umso wichtiger sind regelmäßige Kontrollen und Wartungen.
Herbst- und Winterschäden beeinflussen Ertrag
Zwischen März und Oktober erzielen Solaranlagen fast 80 Prozent ihres Jahresertrags – umso wichtiger ist es, dass die Anlagen in dieser Zeit gut funktionieren. Im Herbst und Winter können Schneefälle, Eis, Hagel, Laub und Vogelkot die Anlagen beschädigen. Da diese Schäden die Leistungsfähigkeit beeinflussen und somit den Ertrag verringern können, sollten Photovoltaikanlagen im Frühjahr einem Check unterzogen werden.
Schäden selbst erkennen
Vergleichen Hausbesitzer regelmäßig die Erträge mit den Vorjahresdaten, werden Auffälligkeiten schnell erkannt. Auch größere Beschädigungen oder Verschmutzungen können Hausbesitzer bei genauer Betrachtung selbst erkennen. Zur genaueren Diagnose, Reparatur oder der professionellen Reinigung sollte jedoch ein Fachmann hinzugezogen werden. Um sicherzugehen, dass die Anlage stets gut funktioniert und um den regelmäßigen Check nicht zu vergessen, können Eigentümer Wartungsverträge abschließen. Diese beinhalten zum Beispiel eine besonders gründliche Prüfung der Anlage in festgelegten Intervallen.
Aktuell sind die Auswirkungen auf den Immobilienhandel deutlich spürbar – hier sind sich die meisten Branchenexperten einig. Während die einen jedoch das Ende des Immobilienbooms befürchten, sind sich andere sicher, dass sich der Markt schnell erholen wird.
Immobilie verkaufen in Corona-Zeiten?
Private Immobilienverkäufer haben es gerade nicht leicht: Vielerorts werden weniger Besichtigungen durchgeführt und Käufer sind aus wirtschaftlichen Gründen beunruhigt. Dies kann zu einer längeren Vermarktungsdauer führen. Doch Eigentümer, die einen Verkauf planen, können diese Zeit sinnvoll nutzen: Erste Immobilienbewertungen durchführen lassen, das Gespräch mit Maklern suchen, Exposés erstellen lassen und auch kleinere Schönheitsreparaturen durchführen.
Ist ein Immobilienkauf jetzt sinnvoll?
Ob ein Immobilienkauf jetzt sinnvoll ist, muss jeder Käufer nach seiner individuellen wirtschaftlichen Situation entscheiden. Eine leicht positive Nachricht gibt es: Zinsen sollten auf dem niedrigen Niveau bleiben und somit können Interessenten weiterhin günstige Kredite abschließen. Ein Anstieg wird nicht erwartet. Kaufinteressenten können sich mit ihren Anliegen und Bedenken an ihren Makler wenden, um sich über das Für und Wider beraten zu lassen.
Die Bundesregierung sieht vor, dass Mieter, die aufgrund der Corona-Krise ab April ihre Miete für bis zu sechs Monate nicht an den Vermieter zahlen, keine Kündigung befürchten müssen. Diese Maßnahme soll auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet werden können. Bis zu zwei Jahren sollen sie Zeit haben, die ausstehenden Mieten zu begleichen. Viele private Vermieter können sich diesen finanziellen Ausfall nicht leisten.Haus und Grund fordert Korrekturen
Vermieter müssen, trotz den Mietausfalls, alle laufenden Kosten, zum Beispiel Betriebskosten wie Heizung, Warmwasser und Abfallbeseitigung, weiter begleichen.
Durch die neue Regelung wären Vermieter gezwungen, ihren Mietern einen Kredit in Höhe von sechs bis zwölf Monatsmieten zu gewähren. Insbesondere privaten Vermietern, die von der Miete ihren Lebensunterhalt bestreiten, kann diese Regelung zum Verhängnis werden.
Um Vermieter zu schützen, fordert der der Eigentümerverband Haus und Grund die folgenden Korrekturen an der neuen Regelung:
1. Der coronakrisenbedingte Einkommensausfall muss vom Mieter nachgewiesen werden, da Vermieter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mieter nicht kennen können.
2. Der Kündigungsausschluss muss daran geknüpft sein, dass der Mieter fortlaufend Bemühungen zur Beantragung von Wohngeld oder den Kosten der Unterkunft unternimmt. Denn nur er kann Miete aus dem Sozialsystem erlangen.
3. Es muss einen Anspruch des Vermieters auf Unterstützung aus einem Wohn- und Mietenfonds geben.