Aktuelle Neuigkeiten

Die zum 30. Juni 2019 auslaufenden Mietpreisbremse in Hessen wurde verlängert und erweitert. Statt bisher in 16, gilt sie nun in 31 Städten und Gemeinden. Spätestens zum 1. Juli 2019 soll die neue Verordnung in Kraft treten.

Gültigkeit der Mietpreisbremse strittig
Das Landgericht Frankfurt erklärte die Mietpreisbremse in Hessen bereits im März 2018 für ungültig, da bei Erlass der Verordnung ein nicht ausreichender Begründungsentwurf vorlag. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Gegner der Mietpreisbremse argumentieren, dass mehr Bauland, weniger Bürokratie und eine Senkung der Grunderwerbsteuer für mehr bezahlbaren Wohnraum sorgen würden. Befürworter hingegen wünschen sich weitere Mieterschutzmaßnahmen oder sogar Mietpreisdeckel, wie sie aktuell in Berlin geplant sind.

Neue Städte und Gemeinden
Kronberg im Taunus fällt ab dem 1. Juli nicht mehr unter die Verordnung. Neu erfasst werden Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel (Wetterau), Bischofsheim (Groß-Gerau), Egelsbach (Offenbach), Eschborn (Main-Taunus), Ginsheim-Gustavsburg (Groß-Gerau), Heusenstamm (Offenbach), Hofheim, Kelkheim (Main-Taunus), Kelsterbach (Groß-Gerau), Kiedrich (Rheingau-Taunus), Langen (Offenbach), Nauheim (Groß-Gerau), Nidderau (Main-Kinzig), Obertshausen (Offenbach) und Raunheim (Groß-Gerau).

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Zum 01. Juni 2019 ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze in Kraft getreten. Diese gilt nur noch in 37 statt 59 Städten und Gemeinden – doch durch die Neuverteilung werden mehr Menschen erfasst als zuvor.

Neue Verordnung gilt 13 Monate
In der neuen Verordnung ist die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in 37 Städten und Gemeinden in NRW auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt. Bundesweit liegt die Kappungsgrenze bei 20 Prozent. Zwar hatten sich Union und FDP in ihrem Koalitionsvertrag drauf geeinigt, die Absenkung der Kappungsgrenze auslaufen zu lassen, allerdings wurde nun doch eine neue Verordnung erlassen. Diese gilt zunächst für 13 Monate.

Weniger Städte und Gemeinden, mehr Menschen
Nicht mehr von der Absenkung der Kappungsgrenze betroffen sind unter anderem Dormagen, Moers, Euskirchen, Bottrop und Soest. Dass trotzdem mehr Menschen erfasst werden, liegt an der neuen Verteilung: Erstmals werden die einwohnerstärksten Ruhrgebietsstädte unter die Verordnung fallen, zum Beispiel Bochum, Dortmund, Essen und Mülheim an der Ruhr.

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Der neue Stichtag für Steuererklärungen ab 2018 ist der 31. Juli 2019. Eigentümer, die Handwerkerrechnungen gesammelt haben, können hiermit bares Geld sparen, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Hierbei sind jedoch einige Vorgaben zu beachten.

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
Abgesetzt werden können Reparaturen und Modernisierungen am eigenen Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung. Hierunter fallen sämtliche Handwerkerleistungen, wie z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Schornsteinfegergebühren, Modernisierung des Badezimmers oder der Küche, Reparaturen an Fenstern Türen oder dem Dach sowie die Reparatur, Wartung und der Austausch von Heizungsanlagen.

Was ist bei der Erklärung zu beachten?
Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro, so der VPB. Absetzbar sind jedoch nur Lohn- und Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten und die auf diese Posten anfallende Mehrwertsteuer. Materialien sind nicht absetzbar. Weiterhin muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der alle Kosten getrennt voneinander aufgeführt werden. Zudem muss die Rechnung zwingend per Überweisung beglichen worden sein.

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Müssen Mieter ihre Wohnung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aufgeben, ist das ein schwerer Schritt, der jedoch nicht zulasten des Vermieters erfolgen darf. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht zulässig ist.

Der Fall: Paar muss ins Pflegeheim
Im aktuellen Fall musste ein älteres Paar aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ins Pflegeheim. Aus diesem Grund kündigte es seine Wohnung fristlos und zusätzlich hilfsweise fristgerecht, mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Der Vermieter bestätigte die fristgerechte Kündigung.
Da die Mieter keine weiteren Mieten zahlten, behielt der Vermieter den entsprechenden Teil der Mietkaution ein. Die Mieter klagten schließlich auf Herausgabe der vollen Mietkaution.

Das Urteil: Krankheit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Amtsgericht entschied zulasten der Mieter: Der Umstand, dass die Mieter aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage waren, in der Wohnung zu leben, genüge nicht für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Ihr Gesundheitszustand sei ein ihrem eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand, der sich nicht durch Verkürzung der Kündigungsfrist zulasten der Vermieter auswirken könne. Der Vermieter darf die Kaution einbehalten. [AZ 205 C 172/18]

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Eigentümer müssen die Blendwirkung benachbarter Photovoltaikanlage nicht dulden, wenn sie die Nutzungsmöglichkeiten ihres Eigentums einschränken. Der Nachbar ist verpflichtet, die Blendwirkung zu mindern.

Der Fall: Eigentümerin fühlt sich gestört
Eine Eigentümerin fühlte sich vom reflektierenden Licht der Solaranlage ihrer Nachbarn gestört und forderte Abhilfe. Zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten reflektiert die Anlage die Sonnenstrahlen so, dass sie horizontal in ihre Wohnung strahlen. Die Nachbarin wies die Beschwerden zurück und gab an, dass Solaranlagen längst üblich seien und die Beeinträchtigung nur geringfügig sei. Zudem seien die Kosten für einen Umbau oder einen Sichtschutz unzumutbar.

Das Urteil: Nachbar muss Abhilfe schaffen
Die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage sei nicht vergleichbar mit der einer sehr hoch oder sehr tief stehenden Sonne, so das Oberlandesgericht Karlsruhe und gab der Klägerin damit Recht. Auch ein Sachverständiger bestätigte die starken Reflexionen und verglich die Wirkung mit der von glasierten Dachziegeln. Photovoltaikanlage auf Dächern seien zwar längst üblich, jedoch keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn verbunden; deshalb muss die Nachbarin Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. [AZ 9 U 184/11]

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Der ACCENTRO-IW-Wohnkostenreport 2019 zeigt: Der Kauf einer Wohnimmobilie ist bundesweit deutlich günstiger, als diese zu mieten. Trotzdem sinkt die Zahl der Ersterwerber kontinuierlich – das Durchschnittsalter hingegen steigt.

Eigentum fast überall günstiger
Für die Studie hat das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) bundesweit die Mieten und Wohnnutzerkosten aller 401 Landkreise und kreisfreien Städte ausgewertet. In 94 Prozent der deutschen Kreise und kreisfreien Städte ist das Wohnen im Eigentum aktuell günstiger als das Mieten. Durchschnittlich liegt die Vorteilhaftigkeit von Wohneigentum bei knapp 40 Prozent, bei Neuvertragsmieten in Metropolen beträgt sie sogar bis zu 54 Prozent.

Weniger Ersterwerber, höheres Alter
Trotz niedriger Zinsen sinkt die Zahl der Ersterwerber deutlich: Haben im Jahr 2013 noch knapp 800.000 Haushalte eine Wohnimmobilie gekauft, waren es im Jahr 2016 nur noch knapp 600.000 Haushalte. Gleichzeitig steigt das durchschnittliche Alter der Ersterwerber kontinuierlich an. Deutschlandweit lag das mittlere Alter im Jahr 2017 bei knapp 44 Jahren (2010: 42,5 Jahre). Die Autoren der Studie sehen die Gründe dafür vor allem in den gestiegenen Erwerbsnebenkosten und den steigenden Anforderungen an das Eigenkapital.

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