Aktuelle Neuigkeiten

Trotz Wohnungsmangel wurden im Jahr 2018 weniger Baugenehmigungen als im Vorjahr erteilt. Der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft Deutschland (GdW), Axel Gedaschko, fordert: „[…] Statt immer mehr Bremsen brauchen wir drastisch mehr bezahlbaren Wohnungsbau.“

Weniger Ein- und Zweifamilienhäuser
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wurde im Jahr 2018 in Deutschland der Bau von insgesamt rund 347.300 Wohnungen genehmigt. Das entspricht einen Rückgang von 0,2 Prozent (800 Baugenehmigungen) gegenüber dem Vorjahr. Die Genehmigungen galten sowohl für neue Gebäude als auch für Baumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden. 
Im Jahr 2018 wurden rund 302.800 neu zu errichtende Wohnungen genehmigt. Das sind 2.100 Wohnungen mehr als im Vorjahr. Dieser Anstieg ist ausschließlich auf die Zunahme der Baugenehmigungen für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zurückzuführen (+ 4,7 Prozent). Die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser ist hingegen um 1,0 Prozent und die für Zweifamilienhäuser um 6,5 Prozent zurückgegangen.

GdW ruft Politik zum Handeln auf
Um den Wohnungsbau anzukurbeln, fordert der GdW dazu auf, die im Koalitionsvertrag geplanten Planungs- und Beschleunigungsgesetze endlich umzusetzen. Zudem fordert der Verband unter anderem dauerhafte steuerliche Verbesserungen für Bauherren sowie eine Förderung der seriellen und standardisierten Bauweise und eine bundesweit gültige bauliche Zulassung für Neubauten.

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Ein Immobilienkauf ist eine finanzielle Herausforderung und sollte sorgfältig durchdacht werden. Hier lohnt es sich, Kreditangebote zu vergleichen, um die optimale Finanzierung für die eigenen Anforderungen zu finden. Im aktuellen Baukredit-Vergleich der Stiftung Warentest zeigt sich: Auch in Zeiten niedriger Zinsen lassen sich mit dem richtigen Kredit mehrere Zehntausend Euro sparen.

Topangebote in allen Kredit-Varianten
Laut Stiftung Warentest unterscheiden sich die Zinssätze, je nach Zins­bindung, Eigen­kapital und Immobilie, deutlich. Topangebote gab es jedoch in allen Varianten. Im Test stellte sich heraus, dass Darlehen mit zehn Jahren Zinsbindung die günstigste Variante sind; hier liegt der Zinssatz bei unter einem Prozent. Auch bei den Krediten mit fester Zinsbindung über die gesamte Laufzeit von 20 oder 25 Jahren fanden sie sehr gute Angebote.
Das überraschende Ergebnis: Fast immer war das teuerste Angebot doppelt so teuer wie das günstigste.

Stiftung Warentest rät zum Vergleich
Mit dem richtigen Angebot lassen sich fünfstellige Beträge einsparen. Deshalb rät Stiftung Warentest: Haus- und Wohnungskäufer sollten sich mehrere Angebote einholen und diese miteinander vergleichen, um das beste Angebot für ihre Bedürfnisse zu finden.

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Wenn eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) einheitliche Rauchwarnmelder für ein Gebäude beschließt, können einzelne Eigentümer nicht von dieser Regelung ausgenommen werden. Auch nicht, wenn sie bereits eigene Rauchwarnmelder installiert haben.

Installation und Wartung durch Fachfirma
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder die Anschaffung und Wartung einheitlicher Rauchwarnmelder. Diese sollten durch eine Fachfirma installiert und gewartet werden. Die Eigentümer sahen vor, die Anschaffung aus einer Instandhaltungsrücklage zu zahlen und die jährlichen Wartungskosten nach Mieteigentumsanteilen umzulegen.
Einige Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder installiert hatten, wollten von der Regelung ausgenommen werden und erhoben Anfechtungsklage.

Urteil: Eigentümer müssen Regelung hinnehmen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zulässig ist. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung, Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung „aus einer Hand“ minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. (BGH, V ZR 273/17)

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In einem aktuellen Urteil beschließt das Landgericht Berlin, dass hohes Alter Mieter vor einer Kündigung wegen Eigenbedarfs schützt. Ab welchem Alter dies der Fall ist, ließ das Gericht allerdings offen.

Der Fall: Vermieterin kündigt wegen Eigenbedarfs
Eine Vermieterin kündigte 2015 das bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und verlangte von den Mietern die Räumung. Die 84- und 87-jährigen Mieter, die dort seit 1997 lebten, widersprachen der Kündigung und führten als Gründe ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort sowie ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel auf.

Das Urteil: Hohes Alter ist Härtegrund
Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Laut § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet allein der Wohnungsverlust im hohen Alter eine Härte – unabhängig von den anderen Beeinträchtigungen der Mieter. Ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtefall „hohes Alter“ berufen können, ließen die Richter offen, da das Ehepaar bei Erhalt der Kündigung bereits über 80 Jahre alt war. (LG Berlin, AZ 67 S 345/18)

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Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels in der Mietwohnung, haftet in der Regel der Vermieter. Anders sieht es aus, wenn der Mangel die Verletzung nicht direkt verursacht hat.

Der Fall: Schwergängiges Rollo stürzt ab
Eine Mieterin informierte ihren Vermieter über ein schwergängiges Rollo auf der Gartenseite, doch dieser unternahm nichts dagegen. Zwei Wochen später befand sich die Mieterin auf der Treppe zur Gartenterrasse, als sich das Rollo löste und herunterfiel. Das laute Geräusch erschreckte die Mieterin so sehr, dass sie die Treppe hinabstürzte und sich an der Hand verletzte. Da sie durch die Verletzung ihren Haushalt nicht selbst führen konnte, forderte sie vom Vermieter 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro Haushaltsführungsschaden.

Das Urteil: Vermieter haftet nicht bei Schreck
Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage der Mieterin ab. Laute Geräusche gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können überall und jederzeit auftreten. Das hinabgestürzte Rollo stünde deshalb nur indirekt mit dem Unfall in Zusammenhang. Die Lage wäre anders zu beurteilen, wenn das Rollo die Mieterin direkt getroffen hätte. [LG Nürnberg-Fürth Az. 7 S 5872/17]

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