Aktuelle Neuigkeiten

Die Kosten für Bauland sind beim Immobilienkauf und -bau ein wichtiger Faktor. Vor allem in Ballungsräumen steigen sie seit Jahren an. Der Schweizer Investment-Manager Empira analysierte in einer großangelegten Studie die Entwicklung der 71 einwohnerstärksten deutschen Städte zwischen 1997 und 2017.

Anstiege in fast allen Städten
Im Jahre 1997 kostete der Quadratmeter Bauland etwa 76 Euro, rund zwanzig Jahre später werden durchschnittlich 175 Euro fällig. Am teuersten ist Bauland in München: Hier kostet der Quadratmeter durchschnittlich 2.419 Euro. Mit etwas Abstand folgen Düsseldorf (1.392 Euro/m²), Stuttgart (1.242 Euro/m²) und Regensburg (835 Euro/m²). Den größten Anstieg im Beobachtungszeitraum verzeichnet Düsseldorf; in den vergangenen 20 Jahren stiegen die Preise dort um 450 Prozent. In Chemnitz ist Bauland am günstigsten: Hier kostet der Quadratmeter durchschnittlich 96 Euro.

Gesunkene Kosten
In neun deutschen Städten sind die Preise für Bauland seit 1997 allerdings gesunken – am stärksten in Mönchengladbach (29,6 Prozent). Weitere Städte sind Chemnitz, Bochum, Magdeburg, Leipzig, Wuppertal, Remscheid, Cottbus und Dortmund.

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Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt, je nach Schwere des Ausfalls, bis zu 50 Prozent.

Voraussetzung: Erheblicher Mietausfall
Die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch nicht die Kosten für z. B. Warmwasser oder Heizung. Können Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Gab es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.

Mietausfall muss unverschuldet sein
Um Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Im Falle eines Leerstands sollten Vermieter nachweisen, dass sie sich um neue Mieter bemüht haben, z. B. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.

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Verlorene oder gestohlene Schlüssel verursachen laut der VdS Schadenverhütung einen jährlichen Schaden von fast 100 Millionen Euro. Insbesondere der Verlust von Generalschlüsseln, zum Beispiel für Schließanlagen, kann schnell eine fünfstellige Schadenssumme verursachen.

Fahrlässigkeit entscheidet
Ob der Mieter für den Verlust des Schlüssels haften muss, ist von Situation zu Situation verschieden. Wird der Schlüssel aus dem Auto gestohlen, hat der Mieter seine Obhutspflicht verletzt und muss zahlen, entschied das Kammergericht Berlin (8 U 151/07). Zahlen muss der Mieter auch, wenn er den Schlüssel mit der Post versendet und dieser verloren geht. Das Amtsgericht Brandenburg begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter seine Bringschuld nicht erfüllt hat (31 C 32/14). Zugunsten des Mieters entschied hingegen das AG Ahrensburg. Ihm wurde der Schlüssel aus dem Schließfach des Krankenhauses gestohlen (47 C 1171/09).

Versicherungen überprüfen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die private Haftpflichtversicherung Schlüsselverluste absichert. In einigen Fällen empfiehlt sich sogar eine Zusatzversicherung. Wohnungsschutzbriefe bieten in der Regel nur geringfügigen Schutz: Hier zahlt die Versicherung zwar den Schlüsseldienst, jedoch nicht den Austausch einer Schließanlage.

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Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch; je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.

Weitere, im Haushalt lebende Personen
Steht der Verstorbene als einziger im Mietvertrag, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären.

Alleinlebender Mieter
Hat der Mieter allein gelebt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Der Vermieter kann jedoch eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Außerdem kann er das Mietverhältnis mit den Erben, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, kündigen.

Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine Erben, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten hierfür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.

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Während man in Regensburg vergleichsweise günstig lebt, zahlt man in Leverkusen mehr als doppelt so viel. Dies fand das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in einer Studie im Auftrag von Haus & Grund Deutschland heraus. Bei der Studie wurden die kommunalen Nebenkosten der 100 größten Städte (nach Einwohnern) miteinander verglichen.

Nebenkosten im Vergleich
Zu den kommunalen Nebenkosten gehören Abwasser, Müllentsorgung sowie die Grundsteuer. Verglichen wurden die Kosten, die bei einer vierköpfigen Musterfamilie anfallen. In Regensburg ist es am günstigsten; hier zahlt diese Familie durchschnittlich 857 Euro im Jahr. Ähnlich günstig ist es in Mainz und Trier.

Die gleiche Familie zahlt in Leverkusen 1.981 Euro an kommunalen Nebenkosten. Auffällig ist, dass Nordrhein-Westfalen und Brandenburg eher bei den teuren Städten vertreten sind, während Städte in Rheinland-Pfalz und Bayern eher niedrige Nebenkosten verlangen. Hessen, Niedersachsen und Thüringen liegen im Mittelfeld. Der Eigentümerverband Haus & Grund kritisiert das starke Gefälle zwischen den Städten und fordert die Städte dazu auf, die Kosten zu prüfen und gegebenenfalls zu senken.

 

 

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Ein Kaminofen sorgt für Wärme und Gemütlichkeit. Gerade im Winter erfreut sich das „Lagerfeuer“ im Wohnzimmer großer Beliebtheit. Doch um sich selbst und die Umwelt nicht zu belasten, müssen einige Regeln beachtet werden.

Was ist erlaubt?
Im Kaminofen dürfen unter anderem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts, Stein- und Braunkohle, Grillkohle, naturbelassenes stückiges Holz (auch mit Rinde), Sägespäne sowie Torfbriketts und Brenntorf verbrannt werden. Bei Brennholz sollte auf die sachgemäße Trocknung geachtet werden. Nadelhölzer wie Fichte oder Kiefer sind schon nach etwa einem Jahr getrocknet; Laubbäume wie Eiche oder Buche benötigen bis zu 3,5 Jahren. Die Restfeuchte im Holz sollte im Idealfall unter 20 Prozent betragen, bei der Bestimmung hilft ein Holzfeuchtemessgerät. Zu feuchtes Holz verbrennt nicht vollständig und schadet der Umwelt und dem Ofen.

Was darf nicht verbrannt werden?
Nicht alles, was brennt, darf in den Kaminofen. Altpapier erzeugt Feinstaub und setzt weitere gefährliche Schadstoffe frei. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung verbietet das Verbrennen, es drohen sogar Bußgelder. Auch imprägniertes, beschichtetes und lackiertes Holz darf nicht im heimischen Kaminofen verbrannt werden – diese Hölzer gehören in die Wertstoffsammlung.

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