Die KfW meldet einen guten Start des Baukindergeldes. Rund 48.000 Familien hatten bis zum Jahresende die Förderung beantragt. Seit dem 18. September 2018 können Familien in Deutschland das Baukindergeld bei der KfW Bankengruppe online beantragen.
Neues Zuhause für fast 83.000 Kinder
Die meisten Antragstellungen kamen bisher aus Nordrhein-Westfalen (10.728), gefolgt von Baden-Württemberg (6.407) und Niedersachsen (6.039). Insgesamt ist bisher rund eine Milliarde Euro für die Antragsteller reserviert. In der ersten Woche nach Programmstart gingen mehr als 9.500 Anträge bei der KfW ein; durchschnittlich sind es knapp 3.000 pro Woche.
Bundesinnenminister Horst Seehofer kommentiert: „Ich freue mich, dass das Baukindergeld so gut gestartet ist. Es senkt die individuelle Finanzierungsbelastung und ermöglicht vielen Familien den Schritt in das Wohneigentum. Auch als Absicherung im Alter“. Insgesamt haben 82.865 Kinder mithilfe des Baukindergelds ein neues Zuhause bekommen. Die meisten Familien, die einen Antrag gestellt haben, haben ein oder zwei Kinder.
Gleich zwei Mieter forderten eine Mietminderung, da aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Bausubstanz, Schimmelgefahr bestünde. Die Frage, ob die bloße Gefahr einen Mangel darstellt, beschäftigte abschließend den Bundesgerichtshof (BHG).
Wärmebrücken begünstigen Schimmelbildung
Die Wohnungen aus den 1960er und 1970er Jahren entsprechen den damaligen Normen und Vorschriften. Die Mieter gaben an, dass existierende Wärmebrücken die Schimmelpilzbildung – vor allem in der Heizperiode von Oktober bis März – begünstigen. Die Schimmelpilzbildung sei auch durch ausreichendes Lüften nicht zu vermeiden. Sie forderten eine Mietminderung und einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Das zuständige Landgericht gab den Mietern zunächst Recht – nun hob der BHG das Urteil auf.
BHG hebt Urteil auf
Da die Bauart den damaligen Standards entspricht und im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Mieter den Zustand der Wohnung hinnehmen. Wärmebrücken seien bei Gebäuden aus dieser Zeit durchaus üblich. Das vom Sachverständigen empfohlene zwei- bis dreimalige Stoßlüften pro Tag sei zumutbar. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig.
(BGH VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)
Liebe Kunden und Geschäftspartner,
zum Jahreswechsel bedanken wir uns bei Ihnen für ein spannendes und erfolgreiches gemeinsames Jahr!
Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch und ein gesundes und fröhliches Jahr 2019.
Das Leben gleicht einer Reise, Silvester einem Meilenstein.
[Theodor Fontane]
Muss ein Makler seine Auftraggeber in steuerrechtlichen Fragen beraten oder aufklären? Diese Frage beschäftigte aktuell den Bundesgerichtshof (BGH). Eine Immobilienverkäuferin hatte ihre Maklerin verklagt, da diese sie nicht auf die Spekulationsfrist hingewiesen hatte.
Hintergrund: Hausverkauf innerhalb der Spekulationsfrist
Die Verkäuferin hatte 2004 ein Haus für 170.000 Euro gekauft und beauftrage die Maklerin 2013 mit dem Verkauf des Objektes. Bereits im Juli 2013 wurde das Gebäude für 295.000 Euro verkauft. Da sich jedoch der Verkaufszeitpunkt noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist befand, forderte das Finanzamt rund 48.000 Euro Steuern. Die Verkäuferin verklagte die Maklerin und verlangte Schadenersatz in Höhe der gezahlten Steuern.
Entscheidung: Keine Aufklärungspflicht
Der BGH entschied, dass in diesem Fall keine Aufklärungspflicht der Maklerin bestand, die Klage wurde abgewiesen. Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Maklervertrag hervorgehen, muss im Einzelfall entschieden werden. Ein Ausnahmefall wäre es zum Beispiel, wenn sich ein Makler als Fachmann in Steuerfragen präsentiert.
(BGH I ZR 152/17)
Liebe Kunden und Geschäftspartner,
wie auch immer Sie die Feiertage und das Weihnachtsfest verbringen: Wir hoffen, Sie finden ein wenig Zeit zur Entspannung und können die Stunden mit Ihren Lieben genießen.
Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachten und angenehme Feiertage!
Bäume leuchtend, Bäume blendend,
Überall das Süße spendend,
In dem Glanze sich bewegend,
Alt und junges Herz erregend –
Solch ein Fest ist uns bescheret,
Mancher Gaben Schmuck verehret;
Staunend schaun wir auf und nieder,
Hin und her und immer wieder.
[Johann Wolfgang von Goethe]
Seit fünf Jahren freuen sich Gaskunden über stetig sinkende Preise – doch damit ist nun Schluss. Aus einer aktuellen Analyse des Vergleichsportals Verivox geht hervor, dass hunderte Versorger zum Jahreswechsel an der Preisschraube drehen.
Erhöhung betrifft fast alle Bundesländer
Laut Verivox haben bisher 224 der 710 Versorger Preiserhöhungen in Höhe von durchschnittlich 7,7 Prozent angekündigt. Wer ein Einfamilienhaus mit einem jährlichen Verbrauch von 20.000 kWh beheizt, zahlt im kommenden Jahr rund 97 Euro mehr.
In Rehinland-Pfalz kommt mit durchschnittlich 13 Prozent der stärkste Anstieg auf die Verbraucher zu. Aber auch in Niedersachsen (10,1 Prozent), Brandenburg (9,5 Prozent) Sachsen-Anhalt (9,2 Prozent), Saarland (9,2 Prozent) und Baden-Württemberg (9,1 Prozent) sind die Preiserhöhungen spürbar. Elf Versorger wollen die Preise um durchschnittlich 9,3 Prozent senken.
Wer wechselt, kann sparen
„Wer in diesen Tagen eine Preiserhöhung bekommt, sollte den aktuellen Vertrag kündigen und zu einem günstigeren Gastarif wechseln. Für die Sonderkündigung reicht meistens eine formlose Textnachricht an den Versorger“, informiert Mathias Köster-Niechziol, Energieexperte von Verivox. So seien Einsparungen von bis zu 540 Euro pro Jahr möglich.