Durchschnittlich betragen die Nebenkosten in Deutschland 2,19 Euro pro Quadratmeter und Monat. Nimmt man alle denkbaren Betriebskosten hinzu, können es sogar bis zu 2,79 Euro sein. Diese Zahlen ergeben sich aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes (DMB) für das Jahr 2016.
„Zweite Miete“
Im Jahre 2016 mussten, nach Anfallen aller Betriebskostenarten, 2.678,40 Euro für eine 80 m² Wohnung aufgebracht werden. Das sind knapp 30 Euro mehr als im Jahr 2015. Die Unterschiede zwischen Ost und West sind gering: Während in den westlichen Bundesländern im Durchschnitt 2,22 Euro/m²/Monat gezahlt wurden, waren es in den östlichen Bundesländern 2,10 Euro.
Heizung und Warmwasser: Kosten leicht gesunken
Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2016 etwas gesunken und lagen im Durchschnitt bei 1,03 Euro/m²/Monat (Vorjahr: 1,07 Euro). Der DMB ermittelte Heizkosten zwischen 0,72 und 1,88 Euro/m²/Monat. Entscheidend sind hier unter anderem die Art der Versorgung sowie der energetische Zustand des Hauses. Rund 50 Prozent der tatsächlich gezahlten Betriebskosten entfallen letztlich auf Heizung und Warmwasser.
Nachdem sich die Fraktionen von CDU/CSU und SPD auf einen Entwurf geeinigt haben, ist die Mietrechtsänderung vom Bundestag verabschiedet worden. Im Fokus der Reform steht vor allem der Mieterschutz. Am 14. Dezember muss das Gesetz noch den Bundesrat durchlaufen und könnte dann bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Geringere Kosten für Mieter
Mit Inkrafttreten der Reform können Vermieter bundesweit nur noch acht Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr auf ihre Mieter umlegen (aktuell elf Prozent). Zudem darf die Miete innerhalb von sechs Jahren nur um maximal drei Euro je Quadratmeter steigen.
Eine erleichterte Berechnung der Modernisierungsumlage gibt es für Vermieter, die maximal 10.000 Euro investieren; 30 Prozent der Kosten werden für den Erhaltungsaufwand abgezogen, der Rest kann umlegt werden.
Regeln für Mietspiegel vereinfacht
In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt darf der Vermieter höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Hat er jedoch vorher schon eine höhere Miete erzielt, muss er diese nicht senken, sofern er dem neuen Mieter unaufgefordert Auskunft über vorherige vereinbarte Mieten erteilt. Zudem sollen Mieter Verstöße gegen die Mietpreisbremse einfacher rügen können.
Lässt sich ein Mieter einen Türspion einbauen, muss der Vermieter dies während der Dauer des Mietverhältnisses dulden. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – notfalls durch Auswechseln des Türblattes.
Vermieterin sieht Pflichtverletzung
Als die Vermieterin den Türspion entdeckte, forderte sie den Mieter zum sofortigen Rückbau auf. Ihrer Ansicht nach war das Türblatt (teilweise) zerstört und die Türe in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt. Der eigenmächtige Einbau des Türspions stellte für sie eine unerlaubte bauliche Maßnahme und somit eine Pflichtverletzung des Mieters dar.
Der Mieter hingegen rechtfertigt den Einbau mit seinem Sicherheitsbedürfnis: Da die Zahl der Wohnungseinbrüche gestiegen sei, möchte er sich schützen. Einen digitalen Türspion schloss er für sich aus.
Urteil: Duldungspflicht des Vermieters
Das Amtsgericht Meißen entschied, dass der Einbau eines Türspions zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache“ gehöre und somit vom Vermieter zu dulden sei. Die Baumaßnahmen seien zu gering, als dass sie einer Zustimmung bedürfen. Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen – gegebenenfalls durch den Austausch des Türblattes.
(AG Meißen 112 C 353/17)
Zahlt ein Mieter zwei Monate oder länger keine Miete, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Begleicht der Mieter die Rückstände jedoch innerhalb einer zweimonatigen Schonfrist, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Aus diesem Grund sprechen viele Vermieter zusätzlich eine ordentliche Kündigung aus.
Räumungsklage zunächst abgewiesen
Diese ordentliche Kündigung soll vermeiden, dass der Mieter seine Rückstände ausgleicht, die fristlose Kündigung unwirksam wird und er in der Wohnung verbleiben darf. Dem Landgericht Berlin lagen aktuell gleich zwei dieser Fälle vor. Es wies die Räumungsklagen der Vermieter ab und begründete die Entscheidung damit, dass die ordentlichen Kündigungen „ins Leere gelaufen seien“, da zu diesem Zeitpunkt – aufgrund der fristlosen Kündigung – gar kein Mietverhältnis bestand.
Bundesgerichtshof zeigt sich vermieterfreundlich
Der Bundesgerichtshof zeigte sich hingegen vermieterfreundlich und kippte die Argumentation des Landgerichts. Im BGH-Urteil heißt es, dass die fristlose Kündigung zwar durch die Zahlung unwirksam wird, die ordentliche Kündigung jedoch Bestand hat. Die Mieter müssen also nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen. (BGH AZ VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)
Ein Eigentümer ärgerte sich über die Bäume seines Nachbarn, die auf sein Grundstück ragten. Als der Nachbar auch nach mehrfacher Aufforderung keinen Rückschnitt vornahm, beauftragte er eine Fachfirma – und wurde verklagt.
Eigentümer veranlasst Rückschnitt
Die Bäume ragten mehrere Meter über das Grundstück des Eigentümers herüber. Dieser ärgerte sich über Laub und Vogelkot auf seiner Terrasse. Er forderte seinen Nachbarn auf, die Bäume innerhalb einer Frist beschneiden zu lassen. Dieser führte an, dass die 100-jährigen Linden durch starken Rückschnitt Schaden nehmen könnten. Der Eigentümer setze ihm eine weitere Frist, bevor er eine Firma mit dem Rückschnitt beauftragte. Nach dem Rückschnitt verklagte der Nachbar ihn auf Schadenersatz, da die Linden schwer beschädigt seien.
Alter der Bäume entscheidend
Normalerweise können Eigentümer einen Rückschnitt von Bäumen fordern oder im Ausnahmefall selbst in Auftrag geben. Bei altem Baumbestand sollten jedoch starke Kronenschnitte vermieden werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Linden nachhaltig Schaden genommen haben. Das Gericht gab dem Nachbarn Recht und stellte einen Schaden in Höhe von rund 7.000 Euro fest. (OLG Brandenburg, AZ 5 U 109/16)
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wurde am 1. August 2018 die Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen eingeführt. 20 Stunden in drei Jahren sind seitdem Pflicht. Diese Formulierung sorgte für Unklarheiten – jetzt wird nachgebessert.
Unklarheiten über Weiterbildungszeitraum beseitigt
Die neuen Gesetzesregelungen sind in der Gewerbeordnung (GewO, § 34c Abs. 2a) verankert. An dieser Stelle soll nun eine Anpassung erfolgen, die den Fortbildungszeitraum genauer definiert. Es wird klargestellt, dass es sich bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handelt.
Dieser Zeitraum soll ab dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem die Gewerbeerlaubnis erteilt, beziehungsweise weiterbildungspflichtige Angestellte ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die Nachweise darüber müssen unaufgefordert, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Erstmalig werden diese Nachweise demzufolge zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 fällig. Der Bundestag hat den Änderungen bereits zugestimmt. Voraussichtlich erfolgt die abschließende Entscheidung durch den Bundesrat noch in diesem Monat.