Aktuelle Neuigkeiten

Der Eigentümerverband Haus & Grund verweist auf eine repräsentative Mieterumfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey. Demnach weisen Mieter in Deutschland eine hohe Zufriedenheit auf. Private Einzelvermieter schnitten mit Abstand am besten ab.

Gute Ergebnisse für alle Vermieter

Über alle Vermietergruppen hinweg gaben 75,5 Prozent der Befragten an, dass sie mit ihrem Vermieter eher zufrieden bis sehr zufrieden sind. Bei den Mietern privater Einzelvermieter lag der Wert deutlich höher: Hier sind es ganze 78,7 Prozent. Nur 15,2 Prozent aller Mieter in Deutschland sind weniger bis gar nicht zufrieden, 9,3 Prozent sind unentschlossen.
Haus & Grund Präsident Kai Warnecke gab an, die hohe Zufriedenheit der Mieter sei „in erster Linie dem Engagement der vielen Millionen privaten Einzelvermieter zu verdanken, die häufig noch ein persönliches Verhältnis zu ihren Mietern haben und sich kümmern“.

Private Einzelvermieter stellen meiste Mietwohnungen

An der Umfrage von Civey im März 2018 nahmen 5.005 Mieter teil. Davon wohnen 59,5 Prozent bei privaten Einzelvermietern, 15 Prozent bei privaten Wohnungsunternehmen und 11,4 Prozent bei Wohnungsgenossenschaften. Die übrigen 14,1 Prozent entfallen auf andere Vermieter oder machten keine Angabe.

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Die Bewohner und Besucher einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) parkten gelegentlich Fahrzeuge in der gemeinsamen Einfahrt – und zogen damit den Unmut der anderen Mitglieder auf sich. Das Landesgericht Dortmund entschied sich für einen Mittelweg.

Urteil: Das Parken ist unzulässig

Die Unterlassungsklage der WEG-Mitglieder hatte nur teilweise Erfolg: Die Einfahrt darf befahren werden und Fahrzeuge dürfen dort zum kurzfristigen Be- und Entladen abgestellt werden. Das Parken auf der Fläche ist jedoch unzulässig. Wenn jedes Mitglied die Fläche kurzzeitig befahren und zum Be- und Entladen nutzen kann, ist der gleichberechtigte Gebrauch gewährleistet. Erst, wenn ein Bewohner die Fläche länger blockiert, liegt eine Ungleichbehandlung vor.

Wortwahl in der Teilungserklärung

Wäre das Befahren der Fläche generell unzulässig, müsste sie in der Teilungserklärung der WEG als „Zuwegung“ oder „Zugang“ bezeichnet werden; das Wort „Einfahrt“ zeigt jedoch, dass ein Befahren zulässig sein soll. Da keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind, schlussfolgert das Landesgericht, dass das Parken nicht vorgesehen ist. (LG Dortmund, AZ 1 S 357/16)

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Wer ein Haus kauft, hat in der Regel auch eine Menge Papierkram zu erledigen – da kann man schnell mal den Kopf verlieren. Bereits Mitte des Jahres 2017 führte der Gesetzgeber jedoch eine Regelung ein, die bisher wenig bekannt ist: Der neue Eigentümer eines Gebäudes oder Raumes unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht beim Bezirksschornsteinfeger.

Verstoß gegen Mitteilungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar

Wer Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes ist, hat nach § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk) die Verpflichtung, seinen Namen sowie seine Anschrift unverzüglich nach Eigentumsübergang dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Das Versäumen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Notar hat keine Informationspflicht

Der Notar hat weder die Verpflichtung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, noch muss er auf diese hinweisen. Er kann demnach im Fall des eigenen Versäumnisses nicht zur Verantwortung gezogen werden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt sich auf der Seite der Vermieter: Ein Mieter, der keine einwandfreie Wohnung hinterließ, musste Schadensersatz leisten, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.

Mieter verlangte Fristsetzung – erfolglos

Nach sieben Jahren wurde das Mietverhältnis einvernehmlich aufgelöst, doch bei der Übergabe fand der Vermieter erhebliche Schäden vor: Badarmaturen waren zerkratzt, ein Heizkörper war beschädigt und die Wohnung war von Schimmel befallen. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz. Der Mieter war jedoch der Meinung, sein Vermieter hätte ihm zunächst eine Frist setzen müssen, damit er den Schaden selbst beseitigen kann. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters und schaffte eine klare Abgrenzung.

Beschädigung der Mietsache ist keine Schönheitsreparatur

Dem Urteil zufolge hat der Mieter seine Sorgfalts- und Obhutspflicht verletzt, denn er ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Die entstandenen Schäden seien nicht mit einer Schönheitsreparatur gleichzusetzen, deshalb ist die Forderung des Vermieters gerechtfertigt und eine Fristsetzung nicht erforderlich. Dem Vermieter wurden insgesamt 5.171 Euro Schadensersatz zugesprochen, da er zudem einen fünfmonatigen Mietausfall zu beklagen hatte. (Az.: VIII ZR 157/17)

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„Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, hat der Mieterhöhung zugestimmt“ – so fasst der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zusammen.

Mieter muss der Erhöhung nicht schriftlich zustimmen

Im aktuellen Fall wurde die Miete zum 1. Februar um 47 Euro auf 432 Euro erhöht und dem Schreiben an den Mieter eine schriftliche Zustimmungserklärung beigelegt. Der Mieter ignorierte das Formular, zahlte jedoch im Februar, März und April die erhöhte Miete. Trotzdem reichte der Vermieter Klage ein – er bestand auf die schriftliche Zustimmung.

In allen Instanzen wurde die Klage abgewiesen – zudem muss der Vermieter die Gerichtskosten tragen. Zuletzt begründete der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil damit, dass der Mieter durch sein Verhalten der Mieterhöhung konkludent, also durch schlüssiges Verhalten zugestimmt habe. Eine schriftliche Erklärung könne der Vermieter nicht verlangen, da das Gesetz keine solche Formvorschrift vorsieht. Indem der Vermieter vorbehaltlos bezahlt hat, hat er der Erhöhung zugestimmt. (BGH VIII ZB 74/16)

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Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) aktuell mitteilt, ist die Anzahl der erteilten Baugenehmigungen von Januar bis November 2017 gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich gesunken. Demnach wurden 2017 in Deutschland 313.658 Genehmigungen erteilt, das sind 7,8 Prozent weniger als im Vorjahr.

Rückgang betrifft alle Gebäudearten

Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohngebäude ist im Zeitraum um 5,3 Prozent zurückgegangen und betrifft alle Gebäudearten. So sank die Anzahl der Genehmigungen um 5,3 Prozent bei Einfamilienhäusern, um 2,2 Prozent bei Zweifamilienhäusern und um 0,4 Prozent bei Mehrfamilienhäusern. Besonders auffällig ist der Rückgang der Baugenehmigungen für Wohnheime – hier wurden 42,8 Prozent weniger Genehmigungen erteilt.

ZIA kritisiert Bürokratie

Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA (Zentraler Immobilienausschuss) fordert: „Wir benötigen schnellere Grundstücksvergaben, Baugenehmigungsverfahren und neue Anreize für den Wohnungs- und Nichtwohnungsbau“. Zudem kritisiert Mattner die Bürokratie rund um die Erteilung einer Baugenehmigung: „1990 gab es in Deutschland rund 5.000 Bauvorschriften, heute sind es über 20.000“.

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