Aktuelle Neuigkeiten

Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag, dass die Basis für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Bis Ende 2019 muss eine neue Regelung gefunden werden, eine Übergangsfrist für die Neuregelung gilt bis 2024.

Alte Regelung sorgt für Ungleichbehandlung

Das aktuelle Bewertungsgesetz sieht vor, dass Grundstücke alle sechs Jahre neu bewertet werden sollen. Seit der letzten Hauptfeststellung im Jahre 1964 ist dies jedoch nie wieder geschehen. In Ostdeutschland wurde eine solche Bewertung seit 1935 nicht mehr durchgeführt. Dieses Versäumnis lässt die komplette Entwicklung des Immobilienmarktes außer Acht und führt zudem zu Ungleichbehandlungen. So kann es vorkommen, dass ein sehr altes, aber millionenschweres Gebäude niedriger besteuert wird, als ein neu gebautes Mehrfamilienhaus.

Neubewertung unwahrscheinlich

Dass die rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden, ist aufgrund des hohen Aufwands unwahrscheinlich. Stattdessen wird wahrscheinlich eine neue Formel gesucht, mit der die Grundstücke fair bewertet werden. Die Länder möchten eine Mehrbelastung der Eigentümer vermeiden, jedoch auch keine spürbaren Verluste verzeichnen. Die Einnahmen durch die Grundsteuer kommen direkt den Kommunen zugute – 2016 waren es knapp 14 Millionen Euro.

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Bei angespanntem Wohnungsmarkt darf die neue Wohnungsmiete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. So steht es in dem Bundesgesetz, welches die hessische Bauministerin Priska Hinz 2015 umgesetzt hatte. Nun landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Landgericht erklärt Mietpreisbremse für ungültig

Ein Vermieter klagte gegen die Mietpreisbremse und bekam in zweiter Instanz Recht: Das Landgericht Frankfurt hat die Mietpreisbremse in Hessen für ungültig erklärt. Der Bundesgesetzesgeber verlangt ausdrücklich nach einer Begründung, das Land Hessen habe lediglich einen Entwurf vorgelegt. Damit sei die Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden, so das Landgericht.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Mietpreisbremse gilt in 16 hessischen Kommunen, davon viele im Rhein-Main-Gebiet. Das Urteil des Landgerichts ist jedoch nur im verhandelten Fall gültig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Sofern der BGH das Urteil bestätigt, wird es rechtskräftig, die Mietpreisbremse bliebe jedoch weiterhin gültig. Somit müsste jeder Betroffene selbst den Rechtsweg beschreiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich andere Gerichte das BGH-Urteil zum Vorbild nehmen, ist jedoch hoch.

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Der Eigentümerverband Haus & Grund verweist auf eine repräsentative Mieterumfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey. Demnach weisen Mieter in Deutschland eine hohe Zufriedenheit auf. Private Einzelvermieter schnitten mit Abstand am besten ab.

Gute Ergebnisse für alle Vermieter

Über alle Vermietergruppen hinweg gaben 75,5 Prozent der Befragten an, dass sie mit ihrem Vermieter eher zufrieden bis sehr zufrieden sind. Bei den Mietern privater Einzelvermieter lag der Wert deutlich höher: Hier sind es ganze 78,7 Prozent. Nur 15,2 Prozent aller Mieter in Deutschland sind weniger bis gar nicht zufrieden, 9,3 Prozent sind unentschlossen.
Haus & Grund Präsident Kai Warnecke gab an, die hohe Zufriedenheit der Mieter sei „in erster Linie dem Engagement der vielen Millionen privaten Einzelvermieter zu verdanken, die häufig noch ein persönliches Verhältnis zu ihren Mietern haben und sich kümmern“.

Private Einzelvermieter stellen meiste Mietwohnungen

An der Umfrage von Civey im März 2018 nahmen 5.005 Mieter teil. Davon wohnen 59,5 Prozent bei privaten Einzelvermietern, 15 Prozent bei privaten Wohnungsunternehmen und 11,4 Prozent bei Wohnungsgenossenschaften. Die übrigen 14,1 Prozent entfallen auf andere Vermieter oder machten keine Angabe.

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Die Bewohner und Besucher einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) parkten gelegentlich Fahrzeuge in der gemeinsamen Einfahrt – und zogen damit den Unmut der anderen Mitglieder auf sich. Das Landesgericht Dortmund entschied sich für einen Mittelweg.

Urteil: Das Parken ist unzulässig

Die Unterlassungsklage der WEG-Mitglieder hatte nur teilweise Erfolg: Die Einfahrt darf befahren werden und Fahrzeuge dürfen dort zum kurzfristigen Be- und Entladen abgestellt werden. Das Parken auf der Fläche ist jedoch unzulässig. Wenn jedes Mitglied die Fläche kurzzeitig befahren und zum Be- und Entladen nutzen kann, ist der gleichberechtigte Gebrauch gewährleistet. Erst, wenn ein Bewohner die Fläche länger blockiert, liegt eine Ungleichbehandlung vor.

Wortwahl in der Teilungserklärung

Wäre das Befahren der Fläche generell unzulässig, müsste sie in der Teilungserklärung der WEG als „Zuwegung“ oder „Zugang“ bezeichnet werden; das Wort „Einfahrt“ zeigt jedoch, dass ein Befahren zulässig sein soll. Da keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden sind, schlussfolgert das Landesgericht, dass das Parken nicht vorgesehen ist. (LG Dortmund, AZ 1 S 357/16)

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Wer ein Haus kauft, hat in der Regel auch eine Menge Papierkram zu erledigen – da kann man schnell mal den Kopf verlieren. Bereits Mitte des Jahres 2017 führte der Gesetzgeber jedoch eine Regelung ein, die bisher wenig bekannt ist: Der neue Eigentümer eines Gebäudes oder Raumes unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht beim Bezirksschornsteinfeger.

Verstoß gegen Mitteilungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar

Wer Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes ist, hat nach § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk) die Verpflichtung, seinen Namen sowie seine Anschrift unverzüglich nach Eigentumsübergang dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Das Versäumen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Notar hat keine Informationspflicht

Der Notar hat weder die Verpflichtung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, noch muss er auf diese hinweisen. Er kann demnach im Fall des eigenen Versäumnisses nicht zur Verantwortung gezogen werden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt sich auf der Seite der Vermieter: Ein Mieter, der keine einwandfreie Wohnung hinterließ, musste Schadensersatz leisten, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.

Mieter verlangte Fristsetzung – erfolglos

Nach sieben Jahren wurde das Mietverhältnis einvernehmlich aufgelöst, doch bei der Übergabe fand der Vermieter erhebliche Schäden vor: Badarmaturen waren zerkratzt, ein Heizkörper war beschädigt und die Wohnung war von Schimmel befallen. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz. Der Mieter war jedoch der Meinung, sein Vermieter hätte ihm zunächst eine Frist setzen müssen, damit er den Schaden selbst beseitigen kann. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters und schaffte eine klare Abgrenzung.

Beschädigung der Mietsache ist keine Schönheitsreparatur

Dem Urteil zufolge hat der Mieter seine Sorgfalts- und Obhutspflicht verletzt, denn er ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Die entstandenen Schäden seien nicht mit einer Schönheitsreparatur gleichzusetzen, deshalb ist die Forderung des Vermieters gerechtfertigt und eine Fristsetzung nicht erforderlich. Dem Vermieter wurden insgesamt 5.171 Euro Schadensersatz zugesprochen, da er zudem einen fünfmonatigen Mietausfall zu beklagen hatte. (Az.: VIII ZR 157/17)

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